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Posted on 2016-01-28 Written by Elmar Erdell

Schimmelbefall in Neubauwohnung: Baulich bedingt oder fehlerhaftes Nutzerverhalten?

Schimmelbefall in Neubauwohnung: Baulich bedingt oder fehlerhaftes Nutzerverhalten?

Schimmelbefall in Neubauwohnung: Baulich bedingt oder fehlerhaftes Nutzerverhalten?

Schimmel

Gutachten

Sendling-Westpark

Die Mieter einer Erdgeschosswohnung eines Neubaus beklagten Schimmelpilzbefall in Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer, sowie in der Küche. Des Weiteren sei Schimmelbefall an den Fensteranschlüssen zu den Rollladenkästen und in den Laibungen vorhanden. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob der vorhandene Schimmelpilzbefall auf einen baulichen Mangel oder ein fehlerhaftes Nutzerverhalten (Heizen und Lüften, Möblierung) zurückzuführen ist.




Aufgabenstellung

Die Ursachen für die Schimmelpilzbildung sollten festgestellt werden, insbesondere ob der Schimmelpilzbefall auf bauliche Mängel soder auf das Nutzerverhalten zurückzuführen ist.


Feststellungen

In der Küche wurde massiver Schimmelpilzbefall festgestellt. In allen anderen Räumen konnte kein Schimmelpilzbefall mehr festgestellt werden. Die Mieter hatten nach eigenen Angaben die Verfärbungen vor dem Ortstermin mit „Schimmel-Ex“ entfernt. An einigen Anschlüssen der Fenster zu den Rollladenkästen und Laibungen konnten noch leichte Verfärbungen festgestellt werden.


Auswertung

  • An den untersuchten Rollladenkästen sind technische Mängel durch Fehlstellen in der Wärmedämmung vorhanden. Hierdurch kann es zu Schimmelpilzbildung kommen. Die Rollladenkästen müssen überarbeitet und an allen Stellen wärmegedämmt werden, da sonst unzulässige Wärmebrücken vorliegen können.
  • An den Fenstern sind im Bereich aller Anschlüsse zu den Rollladenkästen und in einigen Bereichen am Fensteranschluss zum Putz durch abgerissene Fugen und beschädigte Anputzleisten Undichtigkeiten vorhanden; auch am E-Herd-Anschluss in der Küche ist eine starke Luftundichtigkeit vorhanden. Durch Luftströmungen kann es an diesen Stellen zu Kondensatbildung und in der Folge auch zu Schimmelpilzbildung kommen. Die Anschlüsse müssen überarbeitet und luftdicht hergestellt werden.
  • Der Wärmeschutz im Wohnzimmer, hier an der südlichen Terrassentür (südwestliche Laibung im Scharnierbereich unten) liegt im messtechnischen Grenzbereich, d. h. hier kann keine klare Aussage getroffen werden, ob eine unzulässige Wärmebrücke vorliegt oder nicht. Im Messzeitraum wurde für das Wohnzimmer ein ausreichendes Heiz- und Lüftungsverhalten festgestellt.
  • Im Schlafzimmer, hier in der unteren Nordwestecke, liegt mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit eine unzulässige Wärmebrücke vor, die Schimmelpilzbildung begünstigt. Im Schlafzimmer ist gleichzeitig das Heiz- und Lüftungsverhalten als kritisch einzustufen und muss verbessert werden.
  • An allen anderen untersuchten Stellen konnten keine unzulässigen Wärmebrücken festgestellt werden. Im Umkehrschluss ist zu folgern, dass ursächlich für die Schimmelbildung ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten war.
  • Für die Küche kann in beiden Messzeiträumen ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten festgestellt werden, welches die Schimmelpilzbildung mitverursacht.
  • Für das Kinderzimmer kann im Messzeitraum ein ausreichendes Heiz- und Lüftungsverhalten festgestellt werden, gleichzeitig liegt hier keine unzulässige Wärmebrücke vor. Eine mögliche Schadensursache für die vom Mieter geschilderte Schimmelpilzbildung wäre damit nur eine überhöhte Raumluftfeuchtigkeit in der Vergangenheit (verursacht durch unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten oder auch durch erhöhte Baufeuchtigkeit des Neubaus).

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